Kostenträger für die Behandlung
In der Schweiz wird die Behandlung für die allermeisten Patienten mit "LKG-Spalten" bis zur Vollendung des 20.Altersjahres von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezahlt (unter Ziff 201 GgV). Das ist eine rein administrative Einteilung und soll in keiner Weise bedeuten, dass Patienten mit LKG-Spalten als Invalide gelten. Leistungen der IV erhalten in der Schweiz geborene Kinder mit Schweizer Nationalität oder mit Bürgerecht von Staaten, die mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben; unter bestimmten Voraussetzungen werden auch weiteren Personen IV-Leistungen zugesprochen. Fragen zu Ihrer individuellen Versicherungs-Situation kann Ihre kantonale IV-Stelle klären.
Leistungen aus der Grundversicherung der Krankenkassen erhalten Patienten, die das 20.Altersjahr bereits zurückgelegt haben, deren Behandlung aber unter der Leistungspflicht der IV nicht abgeschlossen werden konnte (unter KLV Art.19a, lit. a, Ziff 13), oder für solche, die nicht in der Schweiz geboren wurden bzw. aus Staaten stammen, die kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz haben (unter KLV Art.19a, lit. b, Ziff 13).
